Satzung

Satzung

1. Allgemeines

der Verein führt den Namen „Reitsportverein Dölau e.V.“, nachstehend RSV genannt. Er hat seinen Sitz in Halle (Saale) und ist beim zuständigen Gericht Halle (Saale) im Vereinsregister eingetragen.

Der Verein erkennt die Satzung und gültige Ordnung des DPV an.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

2. Zweck des Vereins

Der Reitsportverein Dölau e. V. mit Sitz in Halle (Saale) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Pferdesports, des aktiver Tier- und Landschaftsschutzes.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein ist berechtigt, für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins Kredite aufzunehmen.

3. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Beschwerdeausschuß

4. Die Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

b) die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes

d) Wahl der Kassenprüfer

e) Genehmigung des Haushaltsplanes

f) Satzungsänderungen

g) Beschlussfassung über Anträge

h) Wahl der Mitglieder satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen

i) Auflösung des Vereins

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechend schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt

b) 29 v. Hundert der erwachsenen Mitglieder beantragen

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das als einfacher Brief gefasste Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder Beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit der abgegeben Stimmen nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Das Abstimmungsverfahren wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll unterzeichnet der Vorstand und der Schriftführer des Vorstands bzw. ein vom Vorsitzenden benannter Vertreter und der Schriftführer des Vorstandes. Abstimmungsberechtigt sind Mitglieder des Vereins, die keine vorläufigen Mitglieder sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben. Abweichend hiervon sind bei Vorstandswahlen Mitglieder des Vereins, die keine vorläufigen Mitglieder sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben stimmberechtigt.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Leiter geführt.

Vom Vorstand geladene Gäste sind zur Mitgliederversammlung zugelassen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Punkte nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit.

5. Vorstand des Vereins

Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Mitgliedern

a) dem/der 1. Vorsitzenden

b) dem/der 2. Vorsitzenden

c) dem/der Schatzmeister/in

d) dem/der Schriftführer/in; Pressewart/in

e) dem/der Sportwart/in

Der Vorstand ird in einem einzigen schriftlichen Wahlgang in Form einer Gesamtabstimmung über alle Kandidaten für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Briefwahl ist zulässig, so diese zum Zeitpunkt der Wahl vorliegt. Die Eintragung zur Kandidatur als Vorstandsmitglied hat bis spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag zu erfolgen.

Die Zuordnung der Vorstandsfunktionen erfolgt innerhalb des Vorstands und bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buschführung, Erstellung des Jahresberichtes

d) Bekanntgabe und Beschlussfassung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern

Entscheidungen des Vorstands bedürfen der Mitwirkung von der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Dazu muss in jedem Falle der Vorsitzende oder ein von Ihm benannter Vertreter gehören.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder die des von ihm benannten Vertreters.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch

f) dem/der 1. Vorsitzenden

g) dem/der 2. Vorsitzenden

h) dem/der Schatzmeister/in

i) dem/der Schriftführer/in; Pressewart/in

j) dem/der Sportwart/in

mindestens jedoch durch zwei seiner Vertreter, darunter dem ersten Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden vertreten.

Über Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen.

6. Der Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus zwei wahlberechtigten Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

7. Die Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von Ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und des übrigen Vorstandes.

8. Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied des RSV kann jede Person werden. Das neue Mitglied hat schriftlich einen Antrag auf Aufnahme an den Vorstand zu richten. Bei Aufnahme erhält der Antragsteller ein Exemplar der Satzung. Damit ist eine vorläufige Mitgliedschaft begründet. Einsprüche gegen die Neuaufnahme sind unter Namensnennung und schriftlicher Begründung innerhalb von acht Wochen nach vorläufiger Aufnahme des neuen Mitglieds an den Vorstand zu richten. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Wird einem Einspruch stattgegeben, so wird die vorläufige Mitgliedschaft beendet. Die Entscheidung ist dem vorläufig aufgenommenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Aufnahmebeitrag ist in voller Höhe zurückzuerstatten. Einer Begründung der Entscheidung bedarf es nicht

9. Mitglieder – Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Belange des RSV im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu fördern, den Vorstand bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen und übertragene Vereinsämter gewissenhaft zu verwalten. Die Mitgliedsbeiträge sind für den laufenden Monat jeweils zum 10. des Monats einzuzahlen. Neu Aufgenommene Mitglieder haben unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme den vollen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Befristete Mitgliedschaften für studentische Sporttreibende sind möglich. Aufnahmegebühren und Mitgliedbeiträge werden dabei in einer Summe entrichtet. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden in einer Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgelegt.

10. Austritt – Streichung von Mitgliedern von der Mitgliedsliste

Die Mitgliedschaft erlischt mit Austritt, Streichung oder Tod.

Austrittserklärungen sind jeweils mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Die Beitragspflicht bleibt bis zur Wirksamkeit des Austrittes bestehen. Über Härtefälle entscheidet der Vorstand.

Mitglieder, die mit ihrer Beitragspflicht mehr als drei Monate im Rückstand sind, können nach schriftlicher Mahnung ohne Verfahren und Verständigung von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Beitragsschuld für rückständige Beiträge bleibt für weitere sechs Monate bestehen.

11. Ehrenmitglieder

Personen die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Sie sind von Ihrer Beitragspflicht befreit.

12. Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit 9/10-Mehrheit der Stimmberechtigten.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Halle e. V. der es unmittelbar und ausschließlich wieder für gemeinnützige Zwecke der Förderung des Pferdesports zu verwenden hat.

13. Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 07. April 2001 von der Mitgliederversammlung des Reitsportvereins Dölau beschlossen worden.

Halle, den 07. April 2001